LIZENZ

Allgemeine Lizenzbedingungen

Der Lizenznehmer bestätigt, dass er sich mit Allgemeinen Lizenzbedingungen (ALB) vor dem Beginn der Nutzung der Graphiken vertraut gemacht hat und deren Annahme bedeutet, dass sie ohne Vorbehalt akzeptiert werden und dass ein Lizenzvertrag zustande kommt.

§ 1. DEFINITIONEN

  1. ALB – Allgemeine Lizenzbedingungen, die durch den Lizenzgeber auf der Grundlage der §§ 384 ff. des polnischen Zivilgesetzbuchs erlassen wurden, die Rechte und Pflichten des Lizenzgebers und Lizenznehmers regeln und im Zusammenhang mit der Nutzung der Graphiken stehen. Die ALB sind auf der Internetseite https://oursafety.info einzusehen.
  2. Lizenzgeber – Charles Tom Kasprzak, Korrespondenzanschrift PL 76-200 Slupsk, Grottgera 15.
  3. Lizenznehmer – jede juristische und natürliche Person, die über uneingeschränkte Rechtsfähigkeit verfügt, die die Graphiken auf Grund des Lizenzvertrags und der ALB nutzt.
  4. Graphiken – der Inhalt sämtlicher Graphikdateien und Erläuterungen dazu, die dem Lizenznehmer durch den Lizenzgeber übergeben wurden, die der Verbeugung, Gegenmaßnahmen und Bekämpfung des Coronavirus (SARS-CoV-2) dienen, für die dem Lizenzgeber die Urheberrechte zustehen.
  5. Nutzung – Erhalt des Zugangs zu den Graphiken, deren Herunterladen, Kopieren und Nutzung.
  6. Lizenzvertrag – Vertrag, der die genauen Bedingungen der Vergabe der Lizenz zur Nutzung der Graphiken regelt.
  7. Lizenz – Berechtigung zur Nutzung der Graphiken, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf Grundlage des Lizenzvertrags und der ALB erteilt.

§ 2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Gegenstand dieses Lizenzvertrags ist die Erteilung einer Lizenz zur Nutzung der Graphiken, die eine Schöpfung nach dem Gesetz vom 4 Februar 1994 über die Urheberrechte und ähnliche Rechte vom 6 Juni 2019 darstellen; Amtsblatt von 2019 Pos. 1231
  2. Der Lizenzgeber erklärt, dass er über das Urheberrecht zu den Graphiken verfügt und als einziger Eigentümer dieses Rechts berechtigt ist, den Lizenzvertrag abzuschließen.
  3. Der Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung zu dem ALB geschlossen.
  4. Die Annahme der Lizenz zur Nutzung der Graphiken durch den Lizenznehmer verpflichtet ihn zur Befolgung der Bestimmungen des Lizenzvertrags, der ALB und der gesetzlichen Regelungen, die Lizenzen betreffen.
  5. Der Lizenznehmer akzeptiert und erhebt keine Einwände dagegen, dass:
    1. die Lizenz zur Nutzung der Graphiken keine Verpflichtungen für den Lizenzgeber bezüglich irgendwelcher Dienstleistungen, insbesondere zum Druck oder technischer Unterstützung, die mit den Graphiken in Zusammenhang stehen könnten, enthält.
    2. der Lizenznehmer die Graphiken ausschließlich zum Zweck der Verbeugung, Gegenmaßnahmen und Bekämpfung des Coronavirus (SARS-CoV-2), sowie für Lehrzwecke und Förderung von Maßnahmen im oben erwähnten Bereich verwenden darf.
    3. es ist dem Lizenznehmen nicht gestattet, die Graphiken gewerblich zu nutzen und insbesondere diese zu modifizieren, oder sie zum Zweck der Erzielung von Einnahmen zu vermieten oder zu veräußern.
    4. Die Graphiken wurden entwickelt, um allgemeine Marktanforderungen zu erfüllen und können möglicherweise bestimmten spezifischen Erwartungen des Lizenznehmers nicht gerecht werden.

§ 3. LIZENZVERTRAG, LIZENZUMFANG

  1. Mit der Lizenzvereinbarung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine kostenlose, nicht exklusive und nicht übertragbare Lizenz zur Verwendung der Grafiken für die im Punkt 2.5.2 der ALB angegebenen Zwecke und für Einsatzbereiche, die im Punkt 3.4 der ALB beschrieben sind. Dem Lizenznehmer werden keine teilweisen oder vollen Urheberrechte an den Graphiken übertragen.
  2. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung der Grafiken ohne zeitliche Befristung und ohne territoriale Einschränkungen.
  3. Der Lizenznehmer darf die Graphiken von der Webseite https://oursafety.info in Form von PDF und PNG-Dateien herunterladen, indem er auf das Feld „Datei herunterladen“ anklickt, nachdem er die ALB akzeptiert hat, wodurch er eine Willenserklärung abgibt, einen Lizenzvertrag zu schließen.
  4. Die Lizenz berechtigt, die Graphiken zu folgenden Zwecken zu nutzen:
    1. Aufzeichnung und Vervielfältigung der Graphiken ohne quantitative Einschränkung, mit beliebiger Methode, darunter durch Druck, Digitaldruck, Reprographie, elektronische Aufzeichnung, magnetische Aufzeichnung auf beliebigem Datenträger einschließlich elektronischer Datenträger und insbesondere auf Tafeln, Plakaten, Flugblättern, Aufklebern;
    2. Aufzeichnung im Speicher von Computern und Veröffentlichung im Internet, sowie deren Fernübertragung durch das Internet;
    3. Veröffentlichung der Graphiken und öffentliche Vorstellung (Ausstellung, Vorführung, Abspielen).
  5. Die Lizenz beinhaltet das Recht, dritte Personen mit der Aufzeichnung und Vervielfältigung der Graphiken zu beauftragen.
  6. Der nicht exklusive Charakter der Lizenz bedeutet, dass der Lizenzgeber, der weiterhin das Urheberrecht zu den Grafiken behält, berechtigt ist, die Graphiken zu dem im Punkt 2.5.2 der ALB aufgeführten und jedem beliebigen anderen Zweck auf beliebige Art und Weise und im beliebigen Umfang zu nutzen.
  7. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt seine Lizenzrechte an weitere Personen weiterzugeben (Verbot der Lizenzvergabe).
  8. Entdeckt der Lizenzgeber Fehler in den Dateien, die die Graphiken enthalten, unternimmt er den Versuch, diese zu beseitigen, wobei er die Beseitigung nicht garantiert. Sämtliche entdeckten Fehler sollten an die E-Mail: [email protected] gemeldet werden.

§ 4. VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZNEHMERS

  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Graphiken im Einklang mit geltendem Recht, guter Sitte und den ALB zu nutzen.
  2. Der Lizenznehmer darf die Graphiken nicht verändern, deren Elemente entfernen oder abdecken mit der Ausnahme, ihre Masse zu ändern und er darf sie nicht weiterentwickeln.
  3. Der Lizenznehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers die Graphiken nicht nutzen, um:
    1. konkurrierende Graphiken zu erstellen;
    2. die Graphiken ganz oder teilweise dritten Personen zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Lizenznehmer darf keine direkten oder indirekten Tätigkeiten aufnehmen, die das Urheberrecht des Lizenzgebers beeinträchtigen.
  5. Der Lizenznehmer wird die Grafiken in keiner Form Dritten zur Verfügung stellen, oder sie mit der Absicht verwenden, Vorteile für sich und / oder Dritte zu erzielen.
  6. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Grafiken mit größter Sorgfalt vor unbefugtem Zugriff Dritter zu bewahren und zu schützen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber über den Zugriff oder die Verwendung der Grafiken durch nicht unbefugte Dritte zu informieren.

§ 5. HAFTUNG

  1. Jegliche Haftung des Lizenzgebers, darunter Delikt- und Vertragshaftung ist im gesetzlich zulässigen Umfang (vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ausgeschlossen.
  2. Der Lizenzgeber haftet weder für Schäden, die insbesondere durch fehlerhafte oder beschädigte Grafikdateien, noch für Schäden, die durch unangemessene oder unsachgemäße Verwendung der Dateien mit den Grafiken, unsachgemäße Verwendung von Dateien und insbesondere für die Folgen unsachgemäßer Änderungen heruntergeladener Dateien, die ohne Zustimmung des Lizenzgebers erfolgen, entstehen.
  3. Der Lizenzgeber haftet nicht für Verstöße gegen das Urheberrecht und andere Bestimmungen, die sich aus der Verwendung der Grafiken durch den Lizenznehmer in einer Weise ergeben, die die Bestimmungen des Lizenzvertrags und der ALB verletzt.
  4. Der Lizenzgeber haftet nicht für Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Verwendung von Grafiken durch den Lizenznehmer stehen, oder die durch die Verwendung der Grafiken durch unbefugte Dritte zum Nachteil des Lizenznehmers entstehen.
  5. Für den Fall, dass eine dritte Person rechtliche Schritte gegen den Lizenzgeber einleitet und einen Schadensersatzanspruch gegen diesen im Zusammenhang mit den Graphiken geltend macht, verpflichtet sich der Lizenznehmer, dem Gerichtsverfahren auf der Seite des Lizenzgebers, sofern es gesetzlich zulässig ist, beizutreten und den Lizenzgeber im Rahmen eines solchen Verfahrens zu unterstützen, sowie alle mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten einschließlich eines Schadensersatzes, Gerichtskosten und Kosten für die rechtliche Vertretung usw. zu übernehmen.

§ 6. KÜNDIGUNG UND ERLÖSCHUNG DER LIZENZ

  1. Die Vertragspartner können die Lizenzvereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen kündigen.
  2. Jeder Vertragspartner darf den Lizenzvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat mit Wirkung zum Ende des Kalendermonats kündigen.
  3. Die Lizenz endet automatisch, ohne dass eine zusätzliche Erklärung des Lizenzgebers erforderlich ist, wenn der Lizenznehmer die Bestimmungen der ALB verletzt und insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Urheberrechts des Lizenzgebers vorliegt.
  4. Im Falle einer Aufhebung auf beliebige Weise oder eines Erlöschens der Lizenzvereinbarung entfernt der Lizenznehmer ohne zusätzliche Aufforderung seitens des Lizenzgebers die Grafiken innerhalb von 7 Tagen nach dem Auslauf oder Erlöschung der Lizenzvereinbarung aus seinem Werk, von seiner Website, Profilen in den sozialen Medien und von anderen Orten, an denen sie ausgestellt werden.
  5. Nach dem Beenden der Lizenzvereinbarung behält der Lizenznehmer das Recht, die in Form von physischen Trägern aufgezeichneten Grafiken weiterhin zu verwenden, sofern diese Aufzeichnung während der Laufzeit der Vereinbarung erstellt wurden.

§ 7. HÖHERE GEWALT

  1. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Nichterfüllung oder unzureichende Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag und ALB, sofern die Nichterfüllung oder unzureichende Erfüllung von Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen ist, die der Lizenzgeber trotz Einhaltung der zu erwartenden Sorgfalt nicht abwenden kann (höhere Gewalt). Als Höhere Gewalt gelten z.B.: Naturkatastrophen, Streiks und Unruhen, Sanktionen und Embargos, Epidemien und andere unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse von großer Auswirkung.
  2. Das Eintreten solcher Ereignisse entbindet den Lizenzgeber davon, die Verpflichtungen aus den geschlossenen Verträgen für die Dauer der Störung und hinsichtlich ihrer Auswirkungen einzuhalten. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Lizenznehmer möglichst unverzüglich über die Situation zu informieren und alles, was in seiner Macht steht, zu unternehmen, um die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Verpflichtungen zu erfüllen, soweit die Umstände der Situation dies zulassen.

§ 8. SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Wird eine oder mehrere Bestimmungen der ALB aus irgendeinem Grund für nichtig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden, bleiben die übrigen Bestimmungen der ALB davon unberührt. Die übrigen Bestimmungen der ALB verbleibenden vollständig verbindlich und wirksam, als ob die ALB- und Lizenzvereinbarung ohne eine solche ungültige, rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung geschlossen worden wäre. Die ungültigen Bestimmungen werden durch entsprechende Bestimmungen des polnischen Rechts ersetzt.
  2. Wenn der Umfang der erklärten Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit es unmöglich macht, den Zweck der Lizenzvereinbarung zu erreichen, verpflichten sich der Lizenznehmer und der Lizenzgeber unverzüglich, nach Treu und Glauben Verhandlungen aufzunehmen, um die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

§ 9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die Vertragspartner sind sich einig, dass Änderungen der ALB durch den Lizenzgeber keine Benachrichtigung des Lizenznehmers erfordern und dass sie ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website des Lizenzgebers rechtlich verbindlich sind.
  2. In Angelegenheiten, die nicht durch die ALB geregelt sind, kommen die Bestimmungen des polnischen Rechts, insbesondere des Bürgerliche Gesetzbuchs und des Gesetzes über das Urheberrecht und ähnliche Schutzrechte, zur Anwendung.
  3. Eventuelle Streitigkeiten, die sich aus der Lizenzvereinbarung ergeben, werden gütlich beigelegt. Wird der Streit nicht innerhalb von 30 Tagen durch Verhandlungen beigelegt, werden die Streitigkeiten durch das zuständige Gericht in Słupsk entschieden.

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